Aufgrund seiner Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau sowie vor Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte über sein (tatsächlich erzieltes) Einkommen frei verfügte und damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Eine Ermächtigung des Regionalen Betreibungsamts Mutschellen- Kelleramt, frei über den Teil seines Einkommens zu verfügen, der sein Existenzminimum überstieg, bestand nicht. Trotzdem verbrauchte der Beschuldigte seinen Lohn, um Rechnungen zu bezahlen, Geld auf seine Ferienkonti zu überweisen und um seine Mutter in Österreich zu besuchen. Mit dem Verbrauch der pfändbaren Quote seines Einkommens vereitelte der Beschuldigte zweifellos den Zweck der gegen ihn laufenden Zwangs-