5.2.2. Ein Verfügen im Sinne von Art. 169 StGB liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft über den verstrickten Vermögenswert abgeschlossen wird, beispielsweise durch Übertragung, aber auch bei anderen (rein tatsächlichen) Handlungen, die den Endzweck der Zwangsvollstreckung vereiteln (BGE 129 IV 68 E. 2.1; BGE 121 IV 353 E. 2b). Ein Verfügen liegt unter anderem auch beim Verkaufen oder Verschenken eines gepfändeten Vermögenswerts oder bei Verstecken oder Verbringen an einen Ort ausserhalb des Zugriffs des Betreibungsamtes vor (BGE 129 IV 68 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 3 und 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 7).