Bei den gepfändeten Lohnforderungen handelt es sich um Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB. Ausserdem ist erstellt, dass das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt bei diesen drei Pfändungen das zukünftige Einkommen des Beschuldigten, welches sein Existenzminimum übersteigt, pfändete (vgl. vorne E. 3.3), weswegen eine betreibungsrechtliche Verstrickung vorliegt. Wie bereits dargelegt, sind die Zwangsvollstreckungshandlungen des Regionalen Betreibungsamts Mutschellen-Kelleramt bei den Pfändungen vom 10. September 2019, 10. Februar 2020 und 19. August 2020 auch nicht nichtig (vgl. vorne E. 3.3).