5.2. Gemäss Art. 169 StGB macht sich strafbar, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet ist. Die Tat ist ein allgemeines Delikt, weshalb jedermann Täter sein kann. Tatobjekt von Art. 169 StGB sind Vermögenswerte. Unter den Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB fallen auch gepfändete Lohnforderungen (BGE 96 IV 111 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6P.67/2004 vom 6. August 2004 E. 6 sowie 6B_483/2008 vom 12. November 2008 E. 2.4.2 ff.). Die betroffenen Vermögenswerte müssen gemäss Art. 169 StGB amtlich gepfändet sein (sog. betreibungsrechtliche Verstrickung).