In der Anklageschrift wurde klar umschrieben, welches Verhalten die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten anlastet. Die abweichende rechtliche Würdigung dieses Verhaltens durch das Gericht ist somit zulässig (vgl. Art. 344 StPO sowie Art. 350 StPO), zumal die Parteien auf die Möglichkeit dieser rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts hingewiesen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Zu prüfen ist daher, ob das angeklagte Verhalten den Tatbestand von Art. 169 StGB erfüllt.