Das Gericht ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Das Gericht kann die in der Anklage umschriebenen Vorhalte in rechtlicher Hinsicht gestützt auf den Grundsatz iura novit curia grundsätzlich frei beurteilen. Dass die Anklageschrift den Tatbestand von Art. 169 StGB nicht explizit erwähnt, sondern nur das angeklagte Verhalten des Beschuldigten umschreibt, verhindert die Verurteilung zu eben diesem Tatbestand nicht. In der Anklageschrift wurde klar umschrieben, welches Verhalten die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten anlastet.