Dementsprechend pfändete sie auch nicht einen bestimmten Betrag, sondern jegliches Einkommen, welches das Existenzminimum des Beschuldigten überstieg. Um die Richtigkeit der Prognose überprüfen zu können, hätte die Betreibungsbeamtin rückwirkend jeweils Lohnabrechnungen einverlangen und dies im Weigerungsfall mit Androhung von Art. 292 StGB durchsetzen können. Davon sah sie jedoch ab. Ein Verheimlichen im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Er ist daher vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB freizusprechen.