Dabei besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Unterschied, ob ein Schuldner jegliche Auskunft über seinen Vermögensstand verweigert oder ob er durch die Angabe von gewissen Vermögensteilen den Anschein erweckt, sein Vermögen vollständig deklariert zu haben. Im ersten Fall wissen die Betreibungsbehörden, dass sie allenfalls weitere Untersuchungshandlungen vornehmen müssen, im zweiten Fall werden sie angesichts des Eindrucks, vom Schuldner eine vollständige Aufstellung der Vermögenswerte erhalten zu haben, in der Regel weitere Nachforschungen unterlassen (Urteil des Bundesgerichts 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 6e).