Urteil des Bundesgerichts 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 6e). Dabei besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Unterschied, ob ein Schuldner jegliche Auskunft über seinen Vermögensstand verweigert oder ob er durch die Angabe von gewissen Vermögensteilen den Anschein erweckt, sein Vermögen vollständig deklariert zu haben.