StGB ist gegeben, wenn der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt nur teilweise Angaben zu seiner Einkommenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben (BGE 102 IV 172 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.2.2). Blosses Schweigen kann ebenfalls ein Verheimlichen im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB bedeuten, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 6e).