4.2.3. Das pfändbare Einkommen ist durch das Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären. Den Schuldner trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht, weswegen er Beweismittel und Belege vorlegen muss. Die Auskunftspflicht des Schuldners ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfassend (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). Die Tathandlung des Verheimlichens im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB ist gegeben, wenn der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt nur teilweise Angaben zu seiner Einkommenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben (BGE 102 IV 172 E. 2a;