Zu Gunsten des Beschuldigten sei daher davon auszugehen, dass er am 10. September 2019 gar kein Einkommen deklariert habe. Dies könne jedoch offensichtlich nicht sein und stelle daher auch kein Verheimlichen dar. Dies habe denn auch keinen Irrtum beim Betreibungsamt - 13 - ausgelöst, vielmehr hätte dieses weitere Abklärungen tätigen müssen (Berufungsbegründung Ziff. 17).