4.2.2. Die Verteidigung argumentiert, es sei essentiell, ob der Beschuldigte ein unregelmässiges Einkommen oder gar kein Einkommen deklariert habe (Berufungsbegründung Ziff. 16). Die Angaben des Beschuldigten – so wie sie im Pfändungsprotokoll vom 10. September 2019 protokolliert worden seien – seien völlig unglaubwürdig gewesen. Bei einem unregelmässigen Einkommen von Fr. 1'800.00 und Alimenten von Fr. 1'000.00 sowie Wohnkosten von Fr. 1'349.00 hätte gar keine pfändbare Lohnquote resultieren können. Zu Gunsten des Beschuldigten sei daher davon auszugehen, dass er am 10. September 2019 gar kein Einkommen deklariert habe.