Das Angeben des zu tiefen Einkommens stelle eine aktive Handlung dar, die beim Regionalen Betreibungsamt Mutschellen- Kelleramt eine falsche Vorstellung über die Einkommenssituation des Beschuldigten hervorgerufen habe. Aufgrund der Annahme, der Beschuldigte verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'800.00, habe keine Veranlassung bestanden, weitere Auskünfte einzuholen oder weitere Nachforschungen zu tätigen. Die Tatvariante des Verheimlichens sei daher erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. A.3.5.3).