4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Regionale Betreibungsamt Mutschellen- Kelleramt bei allen drei Pfändungen von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 1'800.00 ausgegangen sei, weil dies der Beschuldigte so angegeben habe. Tatsächlich habe der Beschuldigte jedoch ein höheres Einkommen erzielt. Das Angeben des zu tiefen Einkommens stelle eine aktive Handlung dar, die beim Regionalen Betreibungsamt Mutschellen- Kelleramt eine falsche Vorstellung über die Einkommenssituation des Beschuldigten hervorgerufen habe.