3.3.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass bei den Pfändungsprotokollen vom 10. September 2019 (act. 132 f.), 10. Februar 2020 (act. 135 f.) sowie 19. August 2020 (act. 138 f.) keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. 4. 4.1. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Schuldner zum Schaden des Gläubigers sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht oder vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.