Im Strafverfahren ist jedoch gleichwohl zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte bei korrekter Berechnung seines Existenzminimums in der Lage gewesen wäre, die Gläubiger zu befriedigen bzw. die Forderungen schneller zu tilgen, ansonsten sein Verhalten nicht geeignet gewesen wäre, - 12 - eine Gläubigerschädigung hervorzurufen. Dies betrifft jedoch die Strafbarkeit seines Verhaltens und berührt nicht die Frage nach der Nichtigkeit der jeweiligen Pfändungen (siehe dazu nachfolgend E. 5.2.4).