3.3.4. Was die Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten angeht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es dem Beschuldigten freigestellt war, eine Revision der Lohnpfändung zu verlangen und/oder Belege einzureichen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.5.3). Das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt musste diese Kosten bei der Berechnung des Grundbedarfs nicht berücksichtigen, da der Schuldner es unterliess, Belege für seine Auslagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 7B.205/2005 vom 27. Januar 2006 E. 4.2.1;