Das ergibt sich auch klar aus dem Dokument «Pfändungsvollzug», das für den Beschuldigten am 25. September 2020 ausgefertigt wurde. Diesem Beleg lässt sich entnehmen, dass der gesamte Lohnbetrag, der über dem Existenzminimum liegt, gepfändet wurde (vgl. Amtsbericht BA, D5). Beim Hinweis, dass das Einkommen «unter EM» gepfändet werden soll, handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, der nicht als schwerwiegender Mangel bezeichnet werden kann.