Trotz dieser Ergänzung «unter EM» konnte und durfte der Beschuldigte aber nicht davon ausgehen, dass auf eine Lohnpfändung verzichtet oder gar eine Lohnpfändung unter dem Existenzminimum verfügt werden sollte. Dem Beschuldigten musste vielmehr auch in diesem Fall klar sein, dass sein gesamtes, über dem Existenzminimum liegendes Einkommen gepfändet wurde, wobei die pfändbare Quote gestützt auf seine eigenen Angaben zu seinem unregelmässigen Einkommen mutmasslich bei Fr. 700.00 liegen würde. Das ergibt sich auch klar aus dem Dokument «Pfändungsvollzug», das für den Beschuldigten am 25. September 2020 ausgefertigt wurde.