Der Betrag von Fr. 451.00 über dem Existenzminimum wurde schliesslich als voraussichtliche pfändbare Lohnquote ausgewiesen. Das Pfändungsprotokoll vom 10. Februar 2020 und insbesondere die rechnerische Grundlage der Lohnpfändung sind nachvollziehbar und werfen keine Fragen auf. Es ist insbesondere klar ersichtlich, dass beim Beschuldigten jegliches Einkommen gepfändet werden sollte, das sein Existenzminimum überschritt. Das ergibt sich auch aus dem Dokument «Pfändungsvollzug», das für den Beschuldigten am 20. April 2020 ausgefertigt wurde (vgl. Amtsbericht BA, C7).