Trotz der fraglichen handschriftlichen Änderungen ist ersichtlich, dass eine Einkommenspfändung über dem Existenzminimum verfügt wurde. Die zu dieser Pfändung gehörige Pfändungsurkunde vom 16. Oktober 2019 hält dementsprechend fest, dass beim Beschuldigten künftiges Einkommen gepfändet wurde. Im Pfändungsvollzug wird festgehalten, dass der Betrag über dem Existenzminimum von Fr. 1'349.00 gepfändet sei (Amtsbericht BA, S. 15 f.). Dem Beschuldigten musste dementsprechend klar sein, dass jedwedes Einkommen über seinem Existenzminimum gepfändet war.