Dieser Meinung war auch die Vorinstanz, indem sie festhielt, es sei nicht ersichtlich, dass das Pfändungsprotokoll vom 1. April 2019 am 10. September 2019 wiederverwendet worden wäre (vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.4.2). Dass die Betreibungsbeamtin das Protokoll zuerst am Computer vorbereitete und dann handschriftlich während der Einvernahme mit dem Schuldner anpasste, ist ihr nicht vorzuwerfen, solange die Änderungen klar und nachvollziehbar sind. Trotz der fraglichen handschriftlichen Änderungen ist ersichtlich, dass eine Einkommenspfändung über dem Existenzminimum verfügt wurde.