Beim Einkommen wurde dort denn auch «kein Einkommen» auf- oder vorgedruckt, wobei das «kein» handschriftlich durchgestrichen und der Betrag von Fr. 1'800.00 eingesetzt wurde. Dass dieses Protokoll vom 1. April 2019 als Grundlage für das Protokoll vom 10. September 2019 diente, ist daher unwahrscheinlich und auszuschliessen. Dieser Meinung war auch die Vorinstanz, indem sie festhielt, es sei nicht ersichtlich, dass das Pfändungsprotokoll vom 1. April 2019 am 10. September 2019 wiederverwendet worden wäre (vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.4.2).