nachvollziehbar, dass das Regionale Betreibungsamt Mutschellen- Kelleramt eine Lohnpfändung verfügt hatte. Das Pfändungsprotokoll lässt, entgegen der Ansicht des Verteidigers, keine Zweifel darüber zu, dass eine Lohnpfändung erfolgte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 12). Dies ist klar und unmissverständlich auf Seite 1, unter dem Begriff «Verfügungen des Betreibungsamtes», des Pfändungsprotokolls festgehalten.