Im oberen Teil, unter dem Titel «Pfändungserklärung/Verfügung», wurde weder ein Haken in die Kästchen gesetzt noch wurden die Lücken im vorgefertigten Text ausgefüllt. Auf der letzten Seite 5 des Protokolls erfolgte schliesslich die Unterzeichnung durch den Beschuldigten und die Betreibungsbeamtin. Aus dem Pfändungsprotokoll ist ersichtlich, dass beim Beschuldigten eine Lohnpfändung verfügt wurde. Aus welchem Grund die Verfügung zur Lohnpfändung nicht im dafür vorgesehenen Abschnitt auf Seite 3, sondern auf Seite 1 erfolgte, ist zwar unklar. Es ist aber ohne Weiteres ersichtlich und -9-