Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen). So ist beispielsweise eine Lohnpfändung nichtig, wenn damit deutlich in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen wird (BGE 97 III 7 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 5A_880/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3;