3.3. Eine Betreibung als Ganzes oder eine einzelne Betreibungshandlung gilt laut Art. 22 Abs. 1 SchKG dann als nichtig, wenn sie gegen eine Vorschrift verstösst, die zwingend ist oder deren Missachtung öffentliche Interessen oder Interessen Dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen, verletzt (BGE 87 IV 77 E. I.3 f.). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.