Zudem dürfe das Einkommen aus der Hauswartstätigkeit nicht als Einkommen eingerechnet werden, da dieses zu einer Reduktion der Wohnkosten führe. Weil die Einkommenspfändung in das Existenzminimum des Beschuldigten -8- eingegriffen habe, sei die Pfändung nichtig (Berufungsbegründung Ziff. 18).