Der Beschuldigte lässt weiter ausführen, sein Notbedarf mache Fr. 3'388.05 aus (Grundbetrag von Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 1'200.00, Krankenkassenprämie Fr. 259.05, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 609.00). Dazu kämen die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C. in der Höhe von Fr. 1'000.00. Das von der Vorinstanz festgelegte durchschnittliche Einkommen in Höhe von Fr. 4'282.15 liege daher unterhalb des Existenzminimums. Zudem dürfe das Einkommen aus der Hauswartstätigkeit nicht als Einkommen eingerechnet werden, da dieses zu einer Reduktion der Wohnkosten führe.