Handschriftliche Änderungen seien zwar nicht grundsätzlich verboten, sie müssten allerdings eindeutig und klar sein. Zudem müssten die Änderungen in Anwesenheit des Beschuldigten vorgenommen oder ihm nachträglich mittels anfechtbarer Verfügung eröffnet worden sein (Berufungsbegründung Ziff. 10 und 11). Aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit seien alle Pfändungsprotokolle nichtig (Berufungsbegründung Ziff. 14).