Die Pfändungsprotokolle und daher auch die Ausführungen der Vorinstanz seien widersprüchlich, weil einerseits festgehalten worden sei, der Beschuldigte verfüge über kein Einkommen, andererseits jedoch bei allen Pfändungen ein Einkommen von Fr. 1'800.00 vermerkt worden sei. Es sei daher – aufgrund der verschiedenen handschriftlichen Änderungen bzw. vergessener Änderungen in Bezug auf die Pfändungsnummer – nicht nachvollziehbar, um welche Pfändung es sich gehandelt habe und ob das Existenzminimum mit dem Beschuldigten diskutiert worden sei. Handschriftliche Änderungen seien zwar nicht grundsätzlich verboten, sie müssten allerdings eindeutig und klar sein.