die Existenzminimumberechnungen gebunden (vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.5.3). 3.2. Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, auch die weiteren Pfändungsprotokolle seien nichtig und es sei nicht nachvollziehbar, ob überhaupt eine Lohnpfändung verfügt worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 11 bis 14). Die Pfändungsprotokolle und daher auch die Ausführungen der Vorinstanz seien widersprüchlich, weil einerseits festgehalten worden sei, der Beschuldigte verfüge über kein Einkommen, andererseits jedoch bei allen Pfändungen ein Einkommen von Fr. 1'800.00 vermerkt worden sei.