In Bezug auf die Pfändungen vom 10. September 2019, 10. Februar 2020 sowie 19. August 2020 habe der Beschuldigte keine Quittungen für die Leistung seiner Unterhaltsbeiträge und Krankenkassenprämien eingereicht. Das zeige, dass der Beschuldigte es versäumt habe, die erforderlichen Zahlungsbelege vorzuweisen, weshalb das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt befugt gewesen sei, die Unterhaltszahlungen und teilweise auch Krankenkassenprämien als Positionen im Existenzminimum zu vernachlässigen. Die Beanstandung der Existenzminimumberechnung im Strafverfahren sei ausgeschlossen, sofern kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich sei. Das Gericht sei mangels Nichtigkeit im vorliegenden Fall an