2019 seien ferner nachvollziehbar und es gäbe keine Anzeichen dafür, dass die Anpassungen erst nach der Unterzeichnung durch den Beschuldigten erfolgt seien (vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.4.2). In Bezug auf die Pfändungen vom 10. September 2019, 10. Februar 2020 sowie 19. August 2020 habe der Beschuldigte keine Quittungen für die Leistung seiner Unterhaltsbeiträge und Krankenkassenprämien eingereicht.