Entsprechend wurde der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf wegen Pfändungsbetrugs (Anklageziffer I.1., Pfändung vom 1. April 2019) freigesprochen. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht ersichtlich, dass das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt das Pfändungsprotokoll vom 1. April 2019 am 10. September 2019 wiederverwendet habe. Die handschriftlichen Anpassungen des Pfändungsprotokolls vom 10. September -7-