3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Berechnung des Existenzminimums bei der Pfändung vom 1. April 2019 weise erhebliche Mängel auf. Aufgrund des krassen Eingriffs in das Existenzminimum des Beschuldigten sei die Pfändung vom 1. April 2019 nichtig (vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.5.2).