Das Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt ging beim Vollzug der Lohnpfändungen von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von Fr. 1'800.00 aus, was unstreitig auf die Ausführungen des Beschuldigten gegenüber dem Betreibungsamt zurückzuführen ist. Der Beschuldigte generierte jedoch im massgeblichen Zeitraum ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'282.15, wobei sich dieses ab Anstellung bei der B. ab Oktober 2019 auf rund Fr. 5'440.00 erhöhte. Der Beschuldigte meldete dem Betreibungsamt Teile seines Einkommens nicht, sondern verwendete das nicht deklarierte Einkommen für laufende Verpflichtungen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. A.3.1).