404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 2. Vorab ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt nicht bestritten wird. Dieser präsentiert sich wie folgt: