1. Der Beschuldigte beantragt, er sei hinsichtlich des Vorwurfs wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs (Pfändungen vom 10. September 2019, vom 11. März 2020 und 19. August 2020) von Schuld und Strafe freizusprechen. Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen sind die erstinstanzlichen Freisprüche, der Verzicht auf die Landesverweisung, die Einziehung, der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg, die Parteientschädigung des Zivil- und Strafklägers sowie die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).