3.10. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 nahm der Beschuldigte Stellung und hielt dafür, Art. 169 StGB sei nicht einschlägig bzw. würde dessen Anwendung nichts daran ändern, dass die Pfändungen nichtig seien. Eventuell sei eine abweichende rechtliche Beurteilung bei der Kostenverteilung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: