3.8. Mit Verfügung vom 28. November 2022 zeigte der Verfahrensleiter die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Obergericht an und räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. 3.9. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 nahm die Staatsanwaltschaft vom Vorhalt Kenntnis und überliess es der Berufungsinstanz, allenfalls auf Art. 169 StGB zu erkennen.