Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.00 zuzusprechen. Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung sei im Berufungsverfahren durch die Staatskasse zu entschädigen. -5- 3.2. Mit Schreiben vom 29. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erheben und teilte ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens mit. 3.3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 stimmte der Beschuldigte der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu.