Selbst wenn der Beschuldigte, wie behauptet und belegt, von seinem genierten Einkommen seine Unterhaltspflicht an seinen Sohn (mit Ausnahme von Oktober 2020/17 Monate à CHF 912.00 = CHF 15'504.00) nachkam, so hätte er die aus den Verlustscheinen bestehende Forderung zum grössten Teil bezahlen können. […]»