Das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt hatte dem Beschuldigten ein Existenzminimum (EM) von anfänglich CHF 1'200.00 (01.05.2019/act. 132) verfügt. Später, am 10.09.2019, wurde das EM auf CHF 1'349.00 erhöht (act. 174). Die das EM übersteigenden Beträge hätte der Beschuldigte pflichtgemäss dem Betreibungsamt abliefern müssen. Realität ist, dass der Beschuldigte während der strafrechtlich relevanten Tatzeit nachfolgende Einnahmen generierte, pflichtwidrig nicht deklarierte und die pfändbaren Quoten nicht ablieferte und für eigene Bedürfnisse verwendete: