Pfändungen indem er seine effektiven Einnahmen (Lohneinkünfte und Bargeldüberweisungen) dem Betreibungsamt gegenüber absichtlich verschwieg. Der Beschuldigte verschwieg diese Einnahmen bis zuletzt, mithin also bis zu seiner Festnahme am 15.12.2020. Pflichtgemäss hätte der Beschuldigte die zuvor über Monate generierten Einkommen dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt deklarieren müssen, -3- wozu er mehrfach vom zuständigen Betreibungsfunktionär unter Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB explizit aufgefordert wurde.