Damit gaukelte der Beschuldigte dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt vor, über kein Erwerbseinkommen zu verfügen. In Realität aber ging der Beschuldigte bereits vor und nach den obgenannten Pfändungen verschiedenen Arbeitsstellen nach und generierte dadurch während der eingangs erwähnten Tatzeit unterschiedliche Einkommen. Diese tatsachenwidrigen Behauptungen wiederholte der Beschuldigte bei den nachfolgenden Einvernahmen/Pfändungen indem er seine effektiven Einnahmen (Lohneinkünfte und Bargeldüberweisungen) dem Betreibungsamt gegenüber absichtlich verschwieg.