Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.230 (ST.2021.20; StA.2020.4375) Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Oesterreich, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner, […] Gegenstand Mehrfacher Pfändungsbetrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten am 10. März 2021 folgende Anklage: «[….] 1. Mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat als Schuldner mehrfach und vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseitegeschafft oder verheimlicht, Schulden vorgetäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkannt oder deren Geltendmachung veranlasst. 2. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach und vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge geleistet. Begangen in [Adresse], (Regionales Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt), zwischen dem 01.04.2019 bis 19.08.2020. z.N. Diverse Gläubiger v.d. Regionales Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt, [Adresse] Vorgehen: Gegen den Beschuldigten, gegen welchen das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt erstmals am 03.12.2015 einen Verlustschein (VS) ausstellte (mehrere VS folgten und sind nicht gelöscht), wurden von derselben Amtsstelle verschiedene Pfändungsurkunden erlassen. Der Beschuldigte wurde deswegen vom Betreibungsamt an folgenden Tagen entsprechend einvernommen:  01.05.2019 Pfändungsprotokoll / Pfändungsgruppe: 19000224  10.09.2019 Pfändungsprotokoll / Pfändungsgruppe: 19000515  11.03.2020 Pfändungsprotokoll / Pfändungsgruppe: 20000011  19.08.2020 Pfändungsprotokoll / Pfändungsgruppe: 20200532 Bei den obgenannten Einvernahmen gab der Beschuldigte dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt mehrfach und wahrheitswidrig zu Protokoll, es seien bei ihm, was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anbelange, keine Ände- rungen eingetreten. Er sei arbeits- und mittellos und auf Stellensuche. Er habe lediglich wenige Nebenjobs, welche kaum Einnahmen abwerfen würden. Angaben zu diesen Arbeitgebern verweigerte der Beschuldigte. Damit gaukelte der Beschuldigte dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt vor, über kein Erwerbseinkommen zu verfügen. In Realität aber ging der Beschuldigte bereits vor und nach den obgenannten Pfändungen verschiedenen Arbeitsstellen nach und generierte dadurch während der eingangs erwähnten Tatzeit unterschiedliche Einkommen. Diese tatsachenwidrigen Behauptungen wiederholte der Beschuldigte bei den nachfolgenden Einver- nahmen/Pfändungen indem er seine effektiven Einnahmen (Lohneinkünfte und Bargeldüberweisungen) dem Betreibungsamt gegenüber absichtlich verschwieg. Der Beschuldigte verschwieg diese Einnahmen bis zuletzt, mithin also bis zu seiner Festnahme am 15.12.2020. Pflichtgemäss hätte der Beschuldigte die zuvor über Monate generierten Einkommen dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt deklarieren müssen, -3- wozu er mehrfach vom zuständigen Betreibungsfunktionär unter Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB explizit aufgefordert wurde. Das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt hatte dem Beschuldigten ein Existenzminimum (EM) von anfänglich CHF 1'200.00 (01.05.2019/act. 132) verfügt. Später, am 10.09.2019, wurde das EM auf CHF 1'349.00 erhöht (act. 174). Die das EM übersteigenden Beträge hätte der Beschuldigte pflichtgemäss dem Betreibungsamt abliefern müssen. Realität ist, dass der Beschuldigte während der strafrechtlich relevanten Tatzeit nachfolgende Einnahmen generierte, pflichtwidrig nicht deklarierte und die pfändbaren Quoten nicht ablieferte und für eigene Bedürfnisse verwendete: Berechnung Beträge über dem Existenzminimum im Jahr 2019 in CHF Monate: Ex.-Minimum: Nettolohn: Betrag über Ex.-Minimum: April 2019 1'200.00 1'578.15 378.15 Mai 2019 1'200.00 ---.-- --.-- Juni 2019 1'200.00 5'255.50 4'055.50 Juli 2019 1'200.00 4'487.90 3'287.90 August 2019 1'200.00 500.00 --.-- September 2019 1'349.00 --.-- --.-- Oktober 2019 1'349.00 7'390.00 6'041.00 November 2019 1'349.00 4'704.85 3'355.85 Dezember 2019 1'349.00 7'716.65 6'367.65 Verheimlichte Beträge über dem Ex.-Minimum 2019 23'486.05 Berechnung Beträge über dem Existenzminimum im Jahr 2020 in CHF Monate: Ex.-Minimum: Nettolohn: Betrag über Ex.-Minimum: Januar 2020 1'349.00 3'836.80 2'487.80 Februar 2020 1'349.00 5'636.05 4'287.05 März 2020 1'349.00 6'777.40 5'428.40 April 2020 1'349.00 5'465.30 4'116.30 Mai 2020 1'349.00 4'397.30 3'048.30 Juni 2020 1'349.00 5'432.47 4'083.47 Juli 2020 1'349.00 5'890.95 4'541.95 August 2020 1'349.00 4'434.95 3'085.95 September 2020 1'349.00 4'550.95 3'201.95 Oktober 2020 1'349.00 3'996.55 2'647.55 Verheimlichte Beträge über dem Ex.-Minimum 2020 36'928.72 Total verheimlichte Beträge über dem Ex.-Minimum in den Jahren 2019 + 2020 60'414.77 Die dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt nicht deklarierten Einkünfte wurden vom Beschuldigten verbraucht, ohne dass er die das EM übersteigenden Beträge dem Betreibungsamt ablieferte. Statt dem Betreibungsamt die pfändbare Quote abzuliefern, hat der Beschuldigte u.a. auf zwei heimlichen und separaten Sparkonti im Ausland (Ferienkonto Thailand/Eigenkonto Austria) wiederkehrend pro Monat Beträge in Höhe von jeweils € 200.00 bis € 350.00 angespart. Aufgrund seiner während der inkriminierten Tatzeit generierten Einkünfte hätte der Beschuldigte gemäss der obgenannten Berechnung leicht sämtliche Forderungen aus allen Verlustscheinen in Höhe von CHF 47'533.50 (Deliktsbetrag) bezahlen können. Hätte er also sein tatsächliches Einkommen pflichtgemäss dem Betreibungsamt gegenüber deklariert und die das EM übersteigenden Beträge abgeliefert, wäre er heute schuldenfrei. Indem der Beschuldigte -4- seine effektiven Einnahmen dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt gegenüber verschwieg und verheimlichte, machte er sich bis zuletzt, mithin also bis seiner Festnahme am 15.12.2020 strafbar. Das Verhalten des Beschuldigten führte letztlich dazu, dass die Gläubiger zu Verlust kamen. Selbst wenn der Beschuldigte, wie behauptet und belegt, von seinem genierten Einkommen seine Unterhaltspflicht an seinen Sohn (mit Ausnahme von Oktober 2020/17 Monate à CHF 912.00 = CHF 15'504.00) nachkam, so hätte er die aus den Verlustscheinen bestehende Forderung zum grössten Teil bezahlen können. […]» 2. 2.1. Mit Urteil vom 14 Juli 2021 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten den Beschuldigten wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs (Anklageziffer I.1., Pfändungen vom 10. September 2019, vom 11. März 2020 und 19. August 2020) gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. Es ver- zichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung. Von den Vorwürfen wegen Pfändungsbetrugs (Anklageziffer I.1., Pfändung vom 1. April 2019), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklageziffer I.2.), Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Anklageziffer I.3.) und Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (Anklageziffer I.4.) wurde der Beschuldigte freigesprochen. 2.2. Am 22. Juli 2021 meldete der Beschuldige Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 8. September 2021 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 22. September 2021 die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, einschliesslich 3.1 und 3.2, 7 und 8.2 sowie 9 des vorinstanzlichen Urteils. Ausserdem sei die Dispositivziffer 1 im ersten Aufzählungspunkt bezüglich des Pfändungsbe- trugs mit dem Wort «mehrfach» und «Pfändungen vom 10.09.2019, 11.03.2020 und 19.08.2020» mit neu folgendem Wortlaut: «des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer I.1., Pfändungen vom 01.04.2019, 10.09.2019, 11.03.2020 und 19.08.2020)» zu ergänzen. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.00 zu- zusprechen. Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung sei im Berufungsverfahren durch die Staatskasse zu ent- schädigen. -5- 3.2. Mit Schreiben vom 29. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erheben und teilte ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens mit. 3.3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 stimmte der Beschuldigte der Durch- führung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu. 3.4. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 begründete der Beschuldigte seine Berufung. 3.5. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Beru- fungsantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beru- fung, unter Kostenfolge. 3.6. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 reichte das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt den mit Verfügung vom 2. Juni 2022 eingeforderten Amtsbericht ein. 3.7. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 nahm der Beschuldigte zum Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Mutschellen-Kelleramt vom 15. Juni 2022 Stellung. 3.8. Mit Verfügung vom 28. November 2022 zeigte der Verfahrensleiter die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Obergericht an und räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. 3.9. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 nahm die Staatsanwaltschaft vom Vorhalt Kenntnis und überliess es der Berufungsinstanz, allenfalls auf Art. 169 StGB zu erkennen. 3.10. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 nahm der Beschuldigte Stellung und hielt dafür, Art. 169 StGB sei nicht einschlägig bzw. würde dessen Anwendung nichts daran ändern, dass die Pfändungen nichtig seien. Eventuell sei eine abweichende rechtliche Beurteilung bei der Kostenverteilung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt, er sei hinsichtlich des Vorwurfs wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs (Pfändungen vom 10. September 2019, vom 11. März 2020 und 19. August 2020) von Schuld und Strafe frei- zusprechen. Nicht angefochten und somit nicht zu überprüfen sind die erstinstanzlichen Freisprüche, der Verzicht auf die Landesverweisung, die Einziehung, der Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg, die Parteientschädigung des Zivil- und Strafklägers sowie die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 2. Vorab ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt nicht bestritten wird. Dieser präsentiert sich wie folgt: Das Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt ging beim Vollzug der Lohnpfändungen von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von Fr. 1'800.00 aus, was unstreitig auf die Ausführungen des Beschuldigten gegenüber dem Betreibungsamt zurückzuführen ist. Der Beschuldigte generierte jedoch im massgeblichen Zeitraum ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'282.15, wobei sich dieses ab Anstellung bei der B. ab Oktober 2019 auf rund Fr. 5'440.00 erhöhte. Der Beschuldigte meldete dem Betreibungsamt Teile seines Einkommens nicht, sondern verwendete das nicht deklarierte Einkommen für laufende Verpflichtungen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. A.3.1). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Berechnung des Existenzminimums bei der Pfändung vom 1. April 2019 weise erhebliche Mängel auf. Aufgrund des krassen Eingriffs in das Existenzminimum des Beschuldigten sei die Pfändung vom 1. April 2019 nichtig (vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.5.2). Entsprechend wurde der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf wegen Pfändungsbetrugs (Anklageziffer I.1., Pfändung vom 1. April 2019) freigesprochen. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht ersichtlich, dass das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt das Pfändungsprotokoll vom 1. April 2019 am 10. September 2019 wiederverwendet habe. Die hand- schriftlichen Anpassungen des Pfändungsprotokolls vom 10. September -7- 2019 seien ferner nachvollziehbar und es gäbe keine Anzeichen dafür, dass die Anpassungen erst nach der Unterzeichnung durch den Beschul- digten erfolgt seien (vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.4.2). In Bezug auf die Pfändungen vom 10. September 2019, 10. Februar 2020 sowie 19. August 2020 habe der Beschuldigte keine Quittungen für die Leistung seiner Unterhaltsbeiträge und Krankenkassenprämien eingereicht. Das zeige, dass der Beschuldigte es versäumt habe, die erforderlichen Zahlungsbelege vorzuweisen, weshalb das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt befugt gewesen sei, die Unterhaltszahlungen und teilweise auch Krankenkassenprämien als Positionen im Existenzminimum zu vernachlässigen. Die Beanstandung der Existenzminimumberechnung im Strafverfahren sei ausgeschlossen, sofern kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich sei. Das Gericht sei mangels Nichtigkeit im vorliegenden Fall an die Existenzminimumberechnungen gebunden (vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.5.3). 3.2. Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, auch die weiteren Pfändungsprotokolle seien nichtig und es sei nicht nachvoll- ziehbar, ob überhaupt eine Lohnpfändung verfügt worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 11 bis 14). Die Pfändungsprotokolle und daher auch die Ausführungen der Vorinstanz seien widersprüchlich, weil einerseits festgehalten worden sei, der Beschuldigte verfüge über kein Einkommen, andererseits jedoch bei allen Pfändungen ein Einkommen von Fr. 1'800.00 vermerkt worden sei. Es sei daher – aufgrund der verschiede- nen handschriftlichen Änderungen bzw. vergessener Änderungen in Bezug auf die Pfändungsnummer – nicht nachvollziehbar, um welche Pfändung es sich gehandelt habe und ob das Existenzminimum mit dem Beschul- digten diskutiert worden sei. Handschriftliche Änderungen seien zwar nicht grundsätzlich verboten, sie müssten allerdings eindeutig und klar sein. Zudem müssten die Änderungen in Anwesenheit des Beschuldigten vorgenommen oder ihm nachträglich mittels anfechtbarer Verfügung eröffnet worden sein (Berufungsbegründung Ziff. 10 und 11). Aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit seien alle Pfändungsprotokolle nichtig (Berufungsbegründung Ziff. 14). Der Beschuldigte lässt weiter ausführen, sein Notbedarf mache Fr. 3'388.05 aus (Grundbetrag von Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 1'200.00, Krankenkassenprämie Fr. 259.05, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 609.00). Dazu kämen die Un- terhaltsbeiträge für den Sohn C. in der Höhe von Fr. 1'000.00. Das von der Vorinstanz festgelegte durchschnittliche Einkommen in Höhe von Fr. 4'282.15 liege daher unterhalb des Existenzminimums. Zudem dürfe das Einkommen aus der Hauswartstätigkeit nicht als Einkommen einge- rechnet werden, da dieses zu einer Reduktion der Wohnkosten führe. Weil die Einkommenspfändung in das Existenzminimum des Beschuldigten -8- eingegriffen habe, sei die Pfändung nichtig (Berufungsbegründung Ziff. 18). 3.3. Eine Betreibung als Ganzes oder eine einzelne Betreibungshandlung gilt laut Art. 22 Abs. 1 SchKG dann als nichtig, wenn sie gegen eine Vorschrift verstösst, die zwingend ist oder deren Missachtung öffentliche Interessen oder Interessen Dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen, verletzt (BGE 87 IV 77 E. I.3 f.). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr- det wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachli- che Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrens- fehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen). So ist beispiels- weise eine Lohnpfändung nichtig, wenn damit deutlich in das Existenz- minimum des Schuldners eingegriffen wird (BGE 97 III 7 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 5A_880/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3; 7B.229/2005 vom 20. März 2006 E. 6). Zu prüfen ist, ob die fraglichen Pfändungen vom 10. September 2019, 10. Februar 2020 sowie 19. August 2020 nichtig sind. 3.3.1. Pfändungsprotokoll vom 10. September 2019 Beim Pfändungsprotokoll vom 10. September 2019 (act. 132 f.) ist auf der ersten Seite unter dem Titel «Verfügungen des Betreibungsamtes» vermerkt, dass der Betrag über dem Existenzminimum von Fr. 1'349.00 gepfändet sei. Auf der zweiten Seite ist vor dem Begriff «Einkommen» das Wort «unregelmäsiges» durchgestrichen, wobei darüber das Wort «kein» eingefügt wurde. Rechts daneben wurde der Betrag von Fr. 1'800.00 durchgestrichen. Das Zwischentotal bzw. der Betrag in der Spalte «Gesamt» ganz rechts blieb jedoch mit Fr. 1'800.00 bestehen. Die Lebenskosten wurden mit Fr. 1'349.00 (bestehend aus dem Grundbedarf in Höhe von Fr. 1'100.00 sowie Krankenkassenprämien von Fr. 249.00) angegeben. Schliesslich erfolgte daraus eine voraussichtliche pfändbare Lohnquote in Höhe von Fr. 451.00. Auf Seite 3 des Protokolls wurde die Bemerkung «Nebenjob, auf Stellensuche» eingefügt. Im oberen Teil, unter dem Titel «Pfändungserklärung/Verfügung», wurde weder ein Haken in die Kästchen gesetzt noch wurden die Lücken im vorgefertigten Text ausgefüllt. Auf der letzten Seite 5 des Protokolls erfolgte schliesslich die Unterzeichnung durch den Beschuldigten und die Betreibungsbeamtin. Aus dem Pfändungsprotokoll ist ersichtlich, dass beim Beschuldigten eine Lohnpfändung verfügt wurde. Aus welchem Grund die Verfügung zur Lohn- pfändung nicht im dafür vorgesehenen Abschnitt auf Seite 3, sondern auf Seite 1 erfolgte, ist zwar unklar. Es ist aber ohne Weiteres ersichtlich und -9- nachvollziehbar, dass das Regionale Betreibungsamt Mutschellen- Kelleramt eine Lohnpfändung verfügt hatte. Das Pfändungsprotokoll lässt, entgegen der Ansicht des Verteidigers, keine Zweifel darüber zu, dass eine Lohnpfändung erfolgte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 12). Dies ist klar und unmissverständlich auf Seite 1, unter dem Begriff «Verfügungen des Betreibungsamtes», des Pfändungsprotokolls festgehalten. Auf der zweiten Seite wurde handschriftlich korrigiert, dass der Beschuldigte anstelle eines unregelmässigen Einkommens über gar kein Einkommen verfüge. Folglich wurde auch der dazugehörige Betrag in der Spalte «Schuldner» durchgestrichen. Während das Wort «kein» hand- schriftlich ergänzt wurde, ist «unregelmäsiges Einkommen» [sic] maschinenschriftlich (vor-)gedruckt. Es erscheint, als wäre ein vor- gefertigtes Pfändungsprotokoll handschriftlich angepasst worden. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass auf Seite 1 des Pfändungsprotokolls oben rechts bei der Pfändungsgruppe die Nummer 19000224 steht, was ebenfalls handschriftlich durchgestrichen und darüber mit «515» korrigiert wurde. Betrachtet man das Pfändungsprotokoll vom 1. April 2019 der Pfändungsgruppe 19000224, so ist dieses sowohl handschriftlich als auch maschinenschriftlich ausgefüllt worden. Beim Einkommen wurde dort denn auch «kein Einkommen» auf- oder vorgedruckt, wobei das «kein» hand- schriftlich durchgestrichen und der Betrag von Fr. 1'800.00 eingesetzt wurde. Dass dieses Protokoll vom 1. April 2019 als Grundlage für das Protokoll vom 10. September 2019 diente, ist daher unwahrscheinlich und auszuschliessen. Dieser Meinung war auch die Vorinstanz, indem sie festhielt, es sei nicht ersichtlich, dass das Pfändungsprotokoll vom 1. April 2019 am 10. September 2019 wiederverwendet worden wäre (vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.4.2). Dass die Betreibungsbeamtin das Protokoll zuerst am Computer vorbereitete und dann handschriftlich während der Einvernahme mit dem Schuldner anpasste, ist ihr nicht vorzu- werfen, solange die Änderungen klar und nachvollziehbar sind. Trotz der fraglichen handschriftlichen Änderungen ist ersichtlich, dass eine Einkommenspfändung über dem Existenzminimum verfügt wurde. Die zu dieser Pfändung gehörige Pfändungsurkunde vom 16. Oktober 2019 hält dementsprechend fest, dass beim Beschuldigten künftiges Einkommen gepfändet wurde. Im Pfändungsvollzug wird festgehalten, dass der Betrag über dem Existenzminimum von Fr. 1'349.00 gepfändet sei (Amtsbericht BA, S. 15 f.). Dem Beschuldigten musste dementsprechend klar sein, dass jedwedes Einkommen über seinem Existenzminimum gepfändet war. 3.3.2. Pfändungsprotokoll vom 10. Februar 2020 Beim Pfändungsprotokoll vom 10. Februar 2020 (act. 135 f.) ist die erste Seite grundsätzlich identisch mit der ersten Seite des Pfändungsprotokolls vom 10. September 2019, wobei jedoch hier der Vermerk «Verfügungen des Betreibungsamtes» nicht vorhanden ist. Auf der zweiten Seite wurden ein Einkommen von Fr. 1'800.00 sowie ein Existenzminimum von - 10 - Fr. 1'349.00 mit einer pfändbaren Lohnquote in Höhe von Fr. 451.00, festgehalten. Auf der dritten Seite wurde unter «Pfändungserklärung/ Verfügung» die erste Zeile (Lohn-/Verdienstpfändung) angekreuzt und in die Lücke «über EM» eingetragen. Auf Seite 5 wurde das Protokoll wiederum durch den Schuldner und die Betreibungsbeamtin unterzeichnet. Das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt ging bei der Pfändung vom 10. Februar 2020 von einem voraussichtlichen Einkommen von Fr. 1'800.00 aus. Die Alimentenausgaben in Höhe von Fr. 1'000.00 wurden zwar aufgelistet, mangels Quittungen jedoch bei der Berechnung des Notbedarfs nicht mitberücksichtigt. Schliesslich wurden der Grund- bedarf in Höhe von Fr. 1'100.00 sowie die Kosten für die Krankenkassen- prämien in Höhe von Fr. 249.00 aufgeführt, was ein Total in Höhe von Fr. 1'349.00 ergab. Der Betrag von Fr. 451.00 über dem Existenzminimum wurde schliesslich als voraussichtliche pfändbare Lohnquote ausgewiesen. Das Pfändungsprotokoll vom 10. Februar 2020 und insbesondere die rechnerische Grundlage der Lohnpfändung sind nachvollziehbar und werfen keine Fragen auf. Es ist insbesondere klar ersichtlich, dass beim Beschuldigten jegliches Einkommen gepfändet werden sollte, das sein Existenzminimum überschritt. Das ergibt sich auch aus dem Dokument «Pfändungsvollzug», das für den Beschuldigten am 20. April 2020 ausgefertigt wurde (vgl. Amtsbericht BA, C7). 3.3.3. Pfändungsprotokoll vom 19. August 2020 Die erste Seite des Pfändungsprotokolls vom 19. August 2020 führt unter dem Titel «Allgemeine Situation gem. Pfändungsvollzug» auf, dass der Be- schuldigte ordnungsgemäss vorgeladen worden und er – auf die Andro- hung, die Regionalpolizei einzuschalten – am Schalter des Regionalen Betreibungsamts Mutschellen-Kelleramt erschienen sei. Auf der zweiten Seite wurde wiederum ein Einkommen in Höhe von Fr. 1'800.00 aufgeführt. Das Existenzminimum wurde mit Fr. 1'100.00 eingetragen, was zu einer mutmasslich pfändbaren Lohnquote von Fr. 700.00 führte. Auf der dritten Seite wurde unter «Pfändungserklärung/Verfügung» erneut die erste Zeile (Lohn-/Verdienstpfändung) angekreuzt und «unter EM» eingefügt. Auf der letzten Seite 5 wurde das Protokoll durch den Schuldner bzw. Beschuldigten und die Betreibungsbeamtin unterzeichnet. Das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt ging bei der Pfändung vom 19. August 2020 wiederum von einem voraussichtlichen Einkommen von Fr. 1'800.00 aus. Die Alimentenausgaben sowie die Kosten für die Krankenkassenprämien wurden bei der Existenzminimum- berechnung mangels Quittungen nicht berücksichtigt. Das Total der Lebenshaltungskosten in Höhe des Grundbedarfs von Fr. 1'100.00 führte bei einem Einkommen von Fr. 1'800.00 folglich zu einer mutmasslich pfändbaren Lohnquote in Höhe von Fr. 700.00. Unklar ist, was das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt auf Seite drei unter dem - 11 - Titel «Pfändungserklärung/Verfügung» mit ihrer handschriftlichen Ergänzung «unter EM» bezweckte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit eine Lohnpfändung unter dem Existenzminimum angestrebt wurde, da eine solche Lohnpfändung unter dem Existenzminimum gar nicht möglich wäre. Trotz dieser Ergänzung «unter EM» konnte und durfte der Beschuldigte aber nicht davon ausgehen, dass auf eine Lohnpfändung verzichtet oder gar eine Lohnpfändung unter dem Existenzminimum verfügt werden sollte. Dem Beschuldigten musste vielmehr auch in diesem Fall klar sein, dass sein gesamtes, über dem Existenzminimum liegendes Einkommen gepfändet wurde, wobei die pfändbare Quote gestützt auf seine eigenen Angaben zu seinem unregelmässigen Einkommen mutmasslich bei Fr. 700.00 liegen würde. Das ergibt sich auch klar aus dem Dokument «Pfändungsvollzug», das für den Beschuldigten am 25. September 2020 ausgefertigt wurde. Diesem Beleg lässt sich entnehmen, dass der gesamte Lohnbetrag, der über dem Existenzminimum liegt, gepfändet wurde (vgl. Amtsbericht BA, D5). Beim Hinweis, dass das Einkommen «unter EM» gepfändet werden soll, handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, der nicht als schwerwiegender Mangel bezeichnet werden kann. 3.3.4. Was die Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten angeht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es dem Beschuldigten freigestellt war, eine Revision der Lohnpfändung zu verlangen und/oder Belege einzureichen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. A.3.2.5.3). Das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt musste diese Kosten bei der Berechnung des Grundbedarfs nicht berücksichtigen, da der Schuldner es unterliess, Belege für seine Auslagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 7B.205/2005 vom 27. Januar 2006 E. 4.2.1; VONDER MÜHLL GEORGES, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Auflage 2021, N 43 zu Art. 93 SchKG; WINKLER THOMAS, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage 2017, N 36 zu Art. 93 SchKG). Dass die in der Berufungsbegründung geltend gemachten Kosten in Form von Unterhaltsbeiträgen, Wohnkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpfle- gung und Arbeitswegkosten im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt wurden, ist mangels Quittungen bzw. Belegen dieser Kosten folglich nicht zu beanstanden. Im Strafverfahren ist jedoch gleichwohl zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte bei korrekter Berechnung seines Existenzminimums in der Lage gewesen wäre, die Gläubiger zu befriedigen bzw. die Forderungen schneller zu tilgen, ansonsten sein Verhalten nicht geeignet gewesen wäre, - 12 - eine Gläubigerschädigung hervorzurufen. Dies betrifft jedoch die Strafbar- keit seines Verhaltens und berührt nicht die Frage nach der Nichtigkeit der jeweiligen Pfändungen (siehe dazu nachfolgend E. 5.2.4). 3.3.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass bei den Pfändungsprotokollen vom 10. September 2019 (act. 132 f.), 10. Februar 2020 (act. 135 f.) sowie 19. August 2020 (act. 138 f.) keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. 4. 4.1. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Schuldner zum Schaden des Gläubigers sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht oder vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Regionale Betreibungsamt Mutschellen- Kelleramt bei allen drei Pfändungen von einem durchschnittlichen Einkom- men von Fr. 1'800.00 ausgegangen sei, weil dies der Beschuldigte so angegeben habe. Tatsächlich habe der Beschuldigte jedoch ein höheres Einkommen erzielt. Das Angeben des zu tiefen Einkommens stelle eine aktive Handlung dar, die beim Regionalen Betreibungsamt Mutschellen- Kelleramt eine falsche Vorstellung über die Einkommenssituation des Beschuldigten hervorgerufen habe. Aufgrund der Annahme, der Beschuldigte verfüge über ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'800.00, habe keine Veranlassung bestanden, weitere Auskünfte ein- zuholen oder weitere Nachforschungen zu tätigen. Die Tatvariante des Verheimlichens sei daher erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. A.3.5.3). 4.2.2. Die Verteidigung argumentiert, es sei essentiell, ob der Beschuldigte ein unregelmässiges Einkommen oder gar kein Einkommen deklariert habe (Berufungsbegründung Ziff. 16). Die Angaben des Beschuldigten – so wie sie im Pfändungsprotokoll vom 10. September 2019 protokolliert worden seien – seien völlig unglaubwürdig gewesen. Bei einem unregelmässigen Einkommen von Fr. 1'800.00 und Alimenten von Fr. 1'000.00 sowie Wohn- kosten von Fr. 1'349.00 hätte gar keine pfändbare Lohnquote resultieren können. Zu Gunsten des Beschuldigten sei daher davon auszugehen, dass er am 10. September 2019 gar kein Einkommen deklariert habe. Dies könne jedoch offensichtlich nicht sein und stelle daher auch kein Verheim- lichen dar. Dies habe denn auch keinen Irrtum beim Betreibungsamt - 13 - ausgelöst, vielmehr hätte dieses weitere Abklärungen tätigen müssen (Berufungsbegründung Ziff. 17). 4.2.3. Das pfändbare Einkommen ist durch das Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären. Den Schuldner trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht, weswegen er Beweismittel und Belege vorlegen muss. Die Auskunftspflicht des Schuldners ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfas- send (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). Die Tathandlung des Verheimlichens im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB ist gegeben, wenn der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt nur teil- weise Angaben zu seiner Einkommenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben (BGE 102 IV 172 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.2.2). Blosses Schweigen kann eben- falls ein Verheimlichen im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB bedeuten, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 6e). Dabei besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Unterschied, ob ein Schuldner jegliche Auskunft über seinen Vermögensstand verweigert oder ob er durch die Angabe von gewissen Vermögensteilen den Anschein erweckt, sein Vermögen vollständig deklariert zu haben. Im ersten Fall wissen die Betreibungsbehörden, dass sie allenfalls weitere Unter- suchungshandlungen vornehmen müssen, im zweiten Fall werden sie an- gesichts des Eindrucks, vom Schuldner eine vollständige Aufstellung der Vermögenswerte erhalten zu haben, in der Regel weitere Nachforschungen unterlassen (Urteil des Bundesgerichts 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 6e). 4.2.4. Gemäss Strafanzeige des Regionalen Betreibungsamts Mutschellen- Kelleramt habe der Beschuldigte am 10. September 2020 (gemeint ist wohl der 10. September 2019) bestätigt, kein Vermögen zu besitzen und von Gelegenheitsarbeiten zu leben, welche das Existenzminimum nicht decken könnten (act. 131). Belege habe der Beschuldigte nicht einreichen wollen und er habe die Angabe eines Arbeitgebers verweigert. Die eingeforderten Belege zu seiner Miete, Krankenkasse und allfälligen Alimenten habe er nie eingereicht (act. 131). Das dazugehörige Pfändungsprotokoll vom 10. September 2019 zeigt denn auch, dass das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt von einem Einkommen von Fr. 1'800.00 ausging (act. 132 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschul- digte an, den festgehaltenen Lohn von Fr. 1'800.00 habe er dem Betrei- bungsamt angegeben (act. 347). Er habe das so ausgerechnet. Er habe nie gewusst, ob er nächste Woche noch Arbeit habe (act. 348). Dementsprechend geht der Einwand fehl, es müsse zu Gunsten des - 14 - Beschuldigten davon ausgegangen werden, er habe gar kein Einkommen deklariert. Vielmehr stammt die Berechnungsgrundlage, nämlich das prognostizierte Einkommen in Höhe von Fr. 1'800.00, von ihm selber. Dem Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Aargau ist zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 bei drei verschiedenen Arbeitgebern ein Einkommen von gesamthaft Fr. 52'952.00 erzielte (act. 142). Er erhielt gemäss Lohnabrechnung der B. für die fünf Kalender- wochen 39 (23. September 2019 bis 29. September 2019) bis Kalender- woche 43 (21. Oktober 2019 bis 27. Oktober 2019) einen Nettolohn von total Fr. 7'484.85, wobei ersichtlich ist, dass die B. dem Beschuldigen jeweils dienstags eine Akontozahlung in unterschiedlicher Höhe (so bei- spielsweise Fr. 1'260.00 am 15. Oktober 2019 oder Fr. 1'940.00 am 29. Oktober 2019) überwies (act. 146). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich weigerte, seine Arbeitgeber zu nennen oder Belege für sein Einkommen oder seine Lebenskosten ein- zureichen. Das hinderte das Betreibungsamt jedoch nicht daran, eine stille Lohnpfändung zu verfügen. Der Beschuldigte befand sich nachweislich in einem temporären Arbeitsverhältnis, weswegen sein Einkommen monatlich variierte. Es ist denn auch unbestritten, dass der Beschuldigte gegenüber der Betreibungsbeamtin angab, er würde durchschnittlich Fr. 1'800.00 pro Monat verdienen, wobei er sein Einkommen als unregelmässig deklarierte. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er sein effektives Einkommen falsch deklariert hat, sondern lediglich, dass er sein künftiges Einkommen zu tief eingeschätzt hatte. Der Betreibungsbeamtin war bekannt, dass das effektive Einkommen des Beschuldigten auch über dem Betrag von Fr. 1'800.00 liegen könnte. Dementsprechend pfändete sie auch nicht einen bestimmten Betrag, sondern jegliches Einkommen, welches das Existenzminimum des Beschuldigten überstieg. Um die Richtigkeit der Prognose überprüfen zu können, hätte die Betreibungsbeamtin rückwirkend jeweils Lohnabrechnungen einverlangen und dies im Weigerungsfall mit Androhung von Art. 292 StGB durchsetzen können. Davon sah sie jedoch ab. Ein Verheimlichen im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Er ist daher vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 5. 5.1. Nachdem der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB objektiv nicht erfüllt ist, stellt sich die - 15 - Frage, ob das angeklagte Verhalten den Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB erfüllen könnte. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 10. März 2021 vorgeworfen, dass er die das Existenz- minimum übersteigenden Beträge dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt hätte abliefern müssen. Der Beschuldigte habe jedoch während der strafrechtlich relevanten Tatzeit die pfändbaren Quoten nicht abgeliefert und für eigene Bedürfnisse verwendet. Insbeson- dere habe der Beschuldigte wiederkehrend Beträge auf zwei Sparkonti im Ausland einbezahlt, statt dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen- Kelleramt die pfändbare Quote abzuliefern (Anklageziffer I.1). Das Gericht ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Das Gericht kann die in der Anklage umschriebenen Vorhalte in rechtlicher Hinsicht gestützt auf den Grundsatz iura novit curia grundsätzlich frei beurteilen. Dass die Anklageschrift den Tatbestand von Art. 169 StGB nicht explizit erwähnt, sondern nur das angeklagte Verhalten des Beschuldigten umschreibt, verhindert die Verurteilung zu eben diesem Tatbestand nicht. In der Anklageschrift wurde klar umschrieben, welches Verhalten die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten anlastet. Die abweichende rechtliche Würdigung dieses Verhaltens durch das Gericht ist somit zulässig (vgl. Art. 344 StPO sowie Art. 350 StPO), zumal die Parteien auf die Möglichkeit dieser rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts hingewiesen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Zu prüfen ist daher, ob das angeklagte Verhalten den Tatbestand von Art. 169 StGB erfüllt. 5.2. Gemäss Art. 169 StGB macht sich strafbar, wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich ge- pfändet ist. Die Tat ist ein allgemeines Delikt, weshalb jedermann Täter sein kann. Tatobjekt von Art. 169 StGB sind Vermögenswerte. Unter den Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB fallen auch gepfändete Lohnforderungen (BGE 96 IV 111 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6P.67/2004 vom 6. August 2004 E. 6 sowie 6B_483/2008 vom 12. November 2008 E. 2.4.2 ff.). Die betroffenen Vermögenswerte müssen gemäss Art. 169 StGB amtlich gepfändet sein (sog. betreibungsrechtliche Verstrickung). Zudem dürfen bei den entsprechenden Zwangsvollstreckungshandlungen keine Nichtigkeits- gründe vorliegen (BGE 105 IV 322 E. 2a). 5.2.1. Beim Beschuldigten wurden bei den drei Pfändungen vom 10. September 2019, 10. Februar 2020 und 19. August 2020 Lohnpfändungen vollzogen. - 16 - Bei den gepfändeten Lohnforderungen handelt es sich um Vermögens- werte im Sinne von Art. 169 StGB. Ausserdem ist erstellt, dass das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt bei diesen drei Pfändungen das zukünftige Einkommen des Beschuldigten, welches sein Existenzminimum übersteigt, pfändete (vgl. vorne E. 3.3), weswegen eine betreibungsrechtliche Verstrickung vorliegt. Wie bereits dargelegt, sind die Zwangsvollstreckungshandlungen des Regionalen Betreibungsamts Mutschellen-Kelleramt bei den Pfändungen vom 10. September 2019, 10. Februar 2020 und 19. August 2020 auch nicht nichtig (vgl. vorne E. 3.3). 5.2.2. Ein Verfügen im Sinne von Art. 169 StGB liegt vor, wenn ein Rechts- geschäft über den verstrickten Vermögenswert abgeschlossen wird, bei- spielsweise durch Übertragung, aber auch bei anderen (rein tatsächlichen) Handlungen, die den Endzweck der Zwangsvollstreckung vereiteln (BGE 129 IV 68 E. 2.1; BGE 121 IV 353 E. 2b). Ein Verfügen liegt unter anderem auch beim Verkaufen oder Verschenken eines gepfändeten Vermögenswerts oder bei Verstecken oder Verbringen an einen Ort aus- serhalb des Zugriffs des Betreibungsamtes vor (BGE 129 IV 68 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 3 und 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 7). Eigenmächtig handelt, wer ohne betreibungsrechtliche oder behördliche Ermächtigung über die Vermögenswerte verfügt (BGE 121 IV 353 E. 2b). An der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 gab der Beschuldigte gegen- über der Kantonspolizei Aargau an, er habe sein Einkommen verwendet, um Alimente und Krankenkassenbeiträge sowie alte Rechnungen und Steuern zu bezahlen. Welche Rechnungen er bezahlt hat, spezifizierte er nicht; es seien solche gewesen, bei denen er «einfach nicht wollte, dass sie auch in die Betreibung reinlaufen.» (act. 271). Vor Vorinstanz gab er ferner an, er habe mit seinem Lohn die laufenden Kosten gedeckt. Manchmal habe er zwar die Miete stunden und nachträglich zahlen müssen, die Krankenkasse und die Unterhaltsbeiträge habe er jedoch immer bezahlt (act. 348). Weiter gab er an, er habe «einfach zuerst seine Fixkosten und Schulden bei der Stadt Dietikon bezahlt» (act. 349). Mit seinem Einkommen habe er nichts Spezielles gemacht, sondern «normal gelebt» (act. 350). Auf den edierten Kontoauszügen der Bank Cler ist ersichtlich, dass der Be- schuldigte im Zeitraum von Oktober 2019 bis und mit Oktober 2020 je zwölf Überweisungen auf je ein «Ferienkonto Thailand» bzw. auf ein «Eigenkonto Austria» in Höhe von je EUR 100.00 tätigte (act. 230 ff.). Insgesamt überwies der Beschuldigte im genannten Zeitraum folglich eine Summe von EUR 2'400.00 auf diese beiden Konti. Das angesparte Vermögen auf dem Konto bei der Sparkasse in Österreich benutzte der - 17 - Beschuldigte zu Ostern 2020 (10. bis 13. April 2020), um seine Mutter in Österreich zu besuchen (act. 273). Aufgrund seiner Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau sowie vor Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte über sein (tatsächlich erzieltes) Einkommen frei verfügte und damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Eine Ermächtigung des Regionalen Betreibungsamts Mutschellen- Kelleramt, frei über den Teil seines Einkommens zu verfügen, der sein Existenzminimum überstieg, bestand nicht. Trotzdem verbrauchte der Beschuldigte seinen Lohn, um Rechnungen zu bezahlen, Geld auf seine Ferienkonti zu überweisen und um seine Mutter in Österreich zu besuchen. Mit dem Verbrauch der pfändbaren Quote seines Einkommens vereitelte der Beschuldigte zweifellos den Zweck der gegen ihn laufenden Zwangs- vollstreckungen, denn diese Einkünfte hätten zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden sollen. Mit dem Verbrauch verfügte der Beschuldigte eigenmächtig über das gepfändete Einkommen. 5.2.3. Die Tat muss zum Schaden der Gläubiger begangen werden, wobei nicht zwingend ein Vermögensschaden oder Verlust beim Gläubiger eintreten muss. Es genügt, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren durch die Tat- begehung zum (auch nur vorübergehenden) Nachteil der Gläubiger erheb- lich beeinträchtigt oder deutlich verzögert wird (BGE 129 IV 68 E. 2.1; BGE 119 IV 134 E. 2b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zu ermitteln, wie hoch der Notbedarf der beschuldigten Person war und wie viel Einkommen sie generierte, um festzustellen, ob eine strafbare Handlung vorliegt (BGE 96 IV 111 E. 2). Der Beschuldigte beziffert seinen monatlichen Notbedarf auf Fr. 3'388.05, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr 1'100.00, Wohnkosten von Fr. 1'200.00, Krankenkassenprämie von Fr. 259.05, Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 609.00. Zusätzlich habe der Schuldner monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 1'000.00 an seinen Sohn zu leisten. Sein Existenzminimum betrage daher Fr. 4'388.05 (Berufungsbegründung Ziff. 18). Der Beschuldigte legte keine Belege oder Quittungen für diese Beträge vor. Den edierten Kontoauszügen der Bank Cler ist zu entnehmen, dass er monatlich einen Betrag in Höhe von Fr. 1'200.00 an Frau D. mit dem Betreff «Miete» überwies (act. 219; 222; 224; 227; 228; 232; 233.1; 237; 239; 241; 246; 249; 252; 254; 256; 259; 261; vgl. auch act. 268). Die Krankenkassenprämien der Krankenkasse Sanagate AG sind ab dem 11. Dezember 2019 (vermutlich für die Prämien ab Januar 2020) mit Fr. 259.05 abgebucht worden (act. 235). In den Monaten Oktober bis Dezember 2019 betrug die Krankenkassenprämie jedoch nur Fr. 241.90 (act. 230; 232 und 233.1). Im Zusammenhang mit den Unterhaltszahlungen - 18 - in Höhe von Fr. 1'000.00 ist zudem zu beachten, dass der Beschuldigte gemäss Kontoauszug des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) am 26. Februar 2020 das letzte Mal eine Zahlung von Fr. 1'000.00 leistete (act. 195 ff.). Im nachfolgenden Zeitraum ab März 2020 verzeichnete das kjz monatliche Zahlungseingänge in Höhe von Fr. 150.00 (act. 202). Den Kontoauszügen ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte ab März 2020 bis und mit September 2020 monatlich Überweisungen an E. mit dem Betreff «Kinder Alimente C.» in Höhe von Fr. 911.00 tätigte (act. 244; 247; 249; 252; 254; 256; 259; vgl. dazu auch act. 273). Im Oktober 2020 ist jedoch keine solche Überweisung ersichtlich (act. 259 ff.). Das Existenzminimum ist daher für diese Zeiträume entsprechend anzupassen. Es ist nicht bekannt, für welche Verkehrsmittel die deklarierten Arbeitswegkosten angerechnet werden. Trotzdem erscheinen die geltend gemachten Beträge plausibel, weswegen darauf abgestellt werden kann. In den Akten befinden sich für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 Lohnabrechnungen der B. (act. 145 ff.). Ob die Einkünfte aus der Hauswartstätigkeit für die Eigentümergemeinschaft ebenfalls zu berücksichtigen oder bereits aufgrund der dadurch reduzierten Wohnkosten eingerechnet sind, kann – wie noch zu zeigen sein wird – offengelassen werden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 18). Das Existenzminimum ist daher wie folgt festzulegen: Im Zeitraum von Oktober bis und mit Dezember 2019 betrug das Existenzminimum Fr. 4'370.90. Im Januar und Februar 2020 ist das Existenzminimum auf Fr. 4'388.05 festzulegen. Von März bis September 2020 betrug das Existenzminimum Fr. 4'449.05. Im Oktober 2020 belief sich das Existenz- minimum auf Fr. 3'538.05. - 19 - Folglich stehen die folgenden Einkünfte dem vorgenannten Existenz- minimum gegenüber: Monat Einkommen Existenz- Differenz (act. 145 ff.) minimum (pfändbares Einkommen) Oktober 2019 Fr. 7'484.85 Fr. 4'370.90 Fr. 3'113.95 November 2019 Fr. 6'216.65 Fr. 4'370.90 Fr. 1'845.75 Dezember 2019 Fr. 6'194.35 Fr. 4'370.90 Fr. 1'823.45 Januar 2020 Fr. 2'521.80 Fr. 4'388.05 − Fr. 1'866.25 Februar 2020 Fr. 4'950.70 Fr. 4'388.05 Fr. 562.65 März 2020 Fr. 6'413.55 Fr. 4'449.05 Fr. 1'964.50 April 2020 Fr. 4'014.20 Fr. 4'449.05 − Fr. 434.85 Mai 2020 Fr. 5'683.90 Fr. 4'449.05 Fr. 1'234.85 Juni 2020 Fr. 4'711.00 Fr. 4'449.05 Fr. 261.95 Juli 2020 Fr. 5'890.95 Fr. 4'449.05 Fr. 1'411.90 August 2020 Fr. 4'434.95 Fr. 4'449.05 − Fr. 14.10 September 2020 Fr. 4'550.95 Fr. 4'449.05 Fr. 1'01.90 Oktober 2020 Fr. 4'158.20 Fr. 3'538.05 Fr. 620.15 Total Fr. 67'226.05 Fr. 56'570.20 Fr. 10'655.85 Mit Ausnahme der Monate Januar, April und August 2020 überstieg das Einkommen des Beschuldigten aus der Tätigkeit bei der B. sein Existenzminimum. Bei ungleichmässigen Einkommen besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz, dass ein zeitweiliger Mindererwerb mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausgeglichen werden kann (BGE 68 III 156, BGE 69 III 54 E. 2, BGE 96 IV 111). In betreibungsrechtlicher Hinsicht hat der Schuldner der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zufolge Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, wenn sein veränderlicher Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2). Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt sofort das zur Erreichung des Existenzmini- mums Fehlende aus den allfällig verfügbaren Lohnüberschüssen auszu- richten. Dies war in casu jedoch nicht der Fall. Dass er allfällige Ausgleichs- ansprüche beim Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt während der laufenden Pfändung je geltend gemacht hätte oder dass ihm die Auszahlung von verlangten Ausgleichsbeträgen verweigert worden - 20 - wäre, macht der Beschuldigte nicht geltend und lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den übrigen Akten entnehmen. Ausserdem betrug das durchschnittliche Einkommen des Beschuldigten im Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 Fr. 5'171.23 (Fr. 67'226.05 / 13). Bei einem durchschnittlichen Existenzminimum von Fr. 4'351.55 (Fr. 56'570.20 / 13) bestand folglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 819.68. Das durchschnittliche Einkommen überstieg über den gesamten Zeitraum das durchschnittliche Existenzminimum des Beschuldigten. Es kann folglich offengelassen werden, ob die Einkünfte aus seiner Hauswartstätigkeit ebenfalls zu seinem Einkommen zu zählen ist oder nicht. Die Lohnpfändungen griffen nach dem Gesagten nicht in sein Existenz- minimum ein. 5.2.3.1. Betrachtet man die verschiedenen Pfändungen, ergibt sich das folgende Bild: Der Beschuldigte wäre in der Lage gewesen, die Forderungen (inkl. Zinsen und Kosten) aus der Pfändungsgruppe 19000515 in Höhe von Fr. 3'195.40 im Rahmen der Pfändung vom 10. September 2019 innerhalb eines Monats abzuzahlen, wenn er den Überschuss im Monat Oktober 2019 dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt abgeliefert hätte (vgl. Amtsbericht BA, S. 16). Selbst wenn er nur den durch- schnittlichen Überschuss von Fr. 819.68 an das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt geleistet hätte, hätten die entsprechenden Forderungen innert vier Monaten bezahlt werden können. Stattdessen stellte das Regionale Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt für die Forderung der F. noch am 10. September 2022 einen Verlustschein infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG in Höhe von Fr. 1'067.15 aus (Amtsbericht BA, S. 32). Ausserdem stellte es einen Verlustschein infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG für die verbleibenden Fr. 1'540.80 aus der Forderung der Einwohnergemeinde Q. aus (Amtsbericht BA, S. 19). Insgesamt wurden daher zwei Verlustscheine mit Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. 2'607.95 ausgestellt (vgl. act. 166). 5.2.3.2. Dasselbe gilt für die Pfändung vom 10. Februar 2020 in der Pfändungs- gruppe 20000011. Die Forderungen (inkl. Zinsen und Kosten) in Höhe von Fr. 1'629.60 wurden erst mit der Zahlung vom 20. November 2020 beglichen, obwohl der Beschuldigte mit dem Überschuss im Monat März 2020 bzw. bei durchschnittlicher Betrachtung mit einer pfändbaren Quote von Fr. 819.68 innerhalb von zwei Monaten dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. Amtsbericht BA, S. 51). 5.2.3.3. Die Forderungen (inkl. Zinsen und Kosten) in der Pfändung vom 19. August 2020 in der Pfändungsgruppe 20200532 in der Höhe von Fr. 10'131.65 wurden mit Zahlung vom 20. November 2020 beglichen. In den Monaten - 21 - September und Oktober 2020 verfügte der Beschuldigte über einen Überschuss von insgesamt Fr. 722.05 bzw. bei durchschnittlicher Betrach- tung in Höhe von Fr. 1'639.36. Die Lohnpfändung war jedoch noch im Gange. Selbst wenn der Beschuldigte den Überschuss abgeliefert hätte, wären die Forderungen der Gläubiger in dieser Pfändungsgruppe nicht früher befriedigt worden. Eine deutliche oder erhebliche Verzögerung der Befriedigung der Gläubiger in der Pfändung vom 19. August 2020 bestand folglich nicht. Dementsprechend liegt im Zusammenhang mit der Pfändung vom 19. August 2020 keine Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 169 StGB vor. 5.2.3.4. Für die übrigen Pfändungen gilt, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte mit Zahlung vom 20. November 2020 in der Höhe von Fr. 18'903.95 die Schulden beglich, nichts daran ändert, dass die Gläubiger mehrere Monate, wenn nicht sogar über ein Jahr, auf die Zahlung ihrer Forderungen warten mussten. Durch das Nichtabliefern der pfändbaren Quote verzögerte sich die Befriedigung der Gläubiger erheblich. Eine Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 169 StGB ist daher für die Pfändungen vom 10. September 2019 sowie vom 10. Februar 2020 ohne Weiteres anzunehmen. Daran ändern auch die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten in der Eingabe vom 9. Dezember 2022 nichts (S. 8 f.). 5.2.4. Es handelt sich bei Art. 169 StGB um ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 169 StGB, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass er über einen gepfändeten Vermögenswert eigenmächtig verfügt und damit die Gläubiger schädigt (BGE 119 IV 134 E. 2c.bb). Es war dem Beschuldigten bewusst, dass er nicht frei über sein gepfände- tes Einkommen verfügen durfte. So gab er an der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, es sei ihm bewusst, dass das Betreibungsamt eine Lohnpfändung verfügte. Zudem gab er an, er wisse, dass er einen Teil seines Einkommens abgeben müsse. Er habe aber zuerst andere Sachen bezahlen wollen, bevor das Geld zum Betreibungsamt gegangen sei (act. 270). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte ferner an, er habe schon versucht, das Geld dem Betrei- bungsamt zu geben, wenn er etwas mehr gehabt habe (act. 348). Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz gefragt, wieso er das Gefühl gehabt habe, sein höheres Einkommen nicht dem Betreibungsamt melden zu müssen. Er antwortete, dass er das nicht recht wisse. Er habe das Gefühl gehabt, wenn er nächste Woche nichts habe, dann müsse er immer noch Unterhalt und Miete zahlen (act. 439 f.). Der Beschuldigte äusserte zudem, dass die Gläubiger aufgrund seines Verhaltens wohl etwas länger hätten - 22 - warten müssen (act. 350). Dies räumt selbst der Beschuldigte ein, wenn er in der Berufungsbegründung ausführen lässt, die Gläubiger hätten effektiv länger auf ihr Geld warten müssen (Berufungsbegründung Ziff. 18, S. 33). Schliesslich gab der Beschuldigte zu, dass es falsch gewesen sein möge, dass er selber ausgewählt habe, wem er das Geld zurückzahle (act. 276). Es war ihm folglich bewusst, dass die Lohnpfändung dazu diente, die Forderungen der Gläubiger zu tilgen und dass diese aufgrund seines Verhaltens länger warten mussten. Es war ihm auch bewusst, dass sein Lohn gepfändet war und dass er einen Teil seines Einkommens zur Tilgung seiner Schulden dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt hätte abliefern müssen. Trotzdem überwies er weiterhin Beträge auf seine zwei Ferienkonti und verbrauchte sein Einkommen, um andere Rechnun- gen zu bezahlen. Er wusste, dass er über Einkommen verfügte, welches einer Lohnpfändung unterlag und entschied sich trotzdem, dieses für andere Zwecke zu verbrauchen. Selbst wenn er damit die Gläubiger nicht absichtlich schädigen wollte, nahm er doch zumindest in Kauf, dass diese länger auf die Bezahlung ihrer Forderungen warten mussten und auf diese Weise geschädigt wurden. Der subjektive Tatbestand von Art. 169 StGB ist daher zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes erfüllt. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der mehr- fachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB hinsichtlich der Pfändungen vom 10. September 2019 und vom 10. Februar 2020 schuldig gemacht hat, indem er die gepfändete Quote seines Einkommens nicht dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt ablieferte, sondern anderweitig verbrauchte. 6. 6.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei vollständig freizusprechen. Eventualiter sei eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat respektive eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren auszufällen (Berufungsbegründung Ziff. 22). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. 6.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre - 23 - Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 6.3.2. Das Gericht kann in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Grundsätzlich hat die verhältnismässig mildere Geldstrafe Vorrang vor einer Freiheitsstrafe; eine solche muss jedoch zweckmässig sein, was vorliegend nicht zutrifft. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 1. November 2011 durch das Bezirksgericht Dietikon wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Am 16. Juli 2013 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 3'300.00. Zudem wurde die Probezeit der ersten Verurteilung um 18 Monate verlängert. Am 23. November 2015 erfolgte sodann ein Schuldspruch durch das Bezirksgericht Zürich wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Führens eines Motofahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie fahr- lässiger Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 7 Monaten und einer Busse von Fr. 200.00. Zudem sprach sie eine Verwarnung in Bezug auf das erste Urteil des Bezirksgerichts Dietikon aus und verlängerte die Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um 2 Jahre. Am 11. Februar 2017 wurde der Beschuldigte bedingt entlassen, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr bei einer Rest- strafe von 70 Tagen auferlegt wurde (act. 1 f.). Die Vorstrafen zeigen im Gesamtbild, dass der Beschuldigte schon seit Jahren Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er zeigte sich bis anhin gänzlich unbeeindruckt von den Sanktionen, die gegen ihn aus- gesprochen wurden, obwohl dazu auch unbedingte Freiheitsstrafen gehörten. Angesichts der beschränkten spezialpräventiven Erreichbarkeit des Beschuldigten durch finanzielle oder freiheitsentziehende Sanktionen ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe von vornherein keine aus- reichende Wirkung auf den Beschuldigten hätte. Entsprechend ist für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, die wahlweise mit Geld- oder Frei- heitsstrafe sanktioniert werden könnten, auf eine Freiheitsstrafe zu erken- nen. Damit liegen gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB vor. - 24 - 6.4. Die Einsatzstrafe ist für die gemäss Strafrahmen schwerste Straftat fest- zusetzen. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB strafbar gemacht. Durch das Verhalten des Beschuldigten verzögerte sich die Befriedigung der Gläubiger in der Pfändung vom 10. September 2019 am längsten, weswegen diese Tat am schwersten wiegt. Zuerst ist daher die Einsatzstrafe für die Straftat im Zusammenhang mit der Pfändung vom 10. September 2019 festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Täter, der sich wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte schuldig macht, wird gemäss Art. 169 StGB mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte dient dem Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners bzw. den Anspruch der Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners. Zusätzlich schützt der Tatbestand das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (BGE 99 IV 146; BGE 106 IV 31 E. 4a; BGE 129 IV 68 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.103/2009 von 2. April 2004). Der Beschuldigte verfügte, trotz laufender Lohnpfändung, frei über sein Einkommen. Sein Handeln verhinderte, dass die Zwangsvollstreckung korrekt, effektiv und effizient durchgeführt werden konnte. Das Vorgehen des Beschuldigten war jedoch weder besonders raffiniert, noch hat er sich irgendwelcher Hilfsmittel bedient. Sein Tathandeln bestand vielmehr darin, die pfändbare Quote nicht abzuliefern und für sich selbst zu verbrauchen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in die Waagschale zu werfen, dass es sich bei den Forderungen in der Pfändung vom 10. September 2019 um einen relativ geringen Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 3'195.40 handelte (Amtsbericht BA, S. 16). Jedoch hätten gerade deswegen die Gläubiger relativ schnell befriedigt werden können. Aufgrund des deliktischen Verhal- tens des Beschuldigten wurden die Gläubiger jedoch erst mit Zahlung vom 20. November 2020 befriedigt. Unbehelflich ist der Hinweis auf die Strafbefehlsempfehlungen 2019 der Staatsanwaltschaft Aargau zum Betrug (Berufungsbegründung Ziff. 22). Strafbefehlsrichtlinien weisen keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen des Gerichts nicht. Sie sind mit Bundesrecht nur soweit vereinbar, sofern ihnen lediglich Richtlinienfunktion zukommt und dem Richter als Orientierungshilfe dienen. Sie dürfen ihn weder binden, noch hindern, eine seiner Überzeugung schuldangemessene Strafe im Sinne - 25 - von Art. 47 StGB auszusprechen (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Ein- satzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 6.5. 6.5.1. Die Einsatzstrafe für die weitere Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 6.5.2. Die Tathandlung in Bezug auf die Pfändung vom 10. Februar 2020 stimmt mit derjenigen im Rahmen der Pfändung vom 10. September 2019 überein. Hinsichtlich des Tatbestands und der Vorgehensweise des Beschuldigten kann daher auf das Vorstehende verwiesen werden (vorne E. 6.4). Zu ergänzen ist, dass zum Zeitpunkt und im Rahmen der Pfändung vom 10. Februar 2020 Forderungen (inkl. Zinsen und Kosten) in Höhe von Fr. 1'629.60 bestanden (Amtsbericht BA, S. 51). Diese wurden erst mit Zahlung vom 20. November 2020 getilgt. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auch bei dieser Tat von einem leichten Verschulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wäre dafür eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Pfändungen in sachlicher Hinsicht zusammenhängen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 5 Monate. 6.6. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist. Diese Vor- strafen wirken sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zudem war der Beschuldigte während der Strafuntersuchung weder ge- ständig, noch zeigte er besondere Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue für seine Tat. Eine Strafminderung rechtfertigt sich dann nicht, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Aus- fällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Gläubiger zwar mit der Zahlung vom 20. November 2020 in Höhe von Fr. 18'903.95 befriedigt (act. 350; vorinstanzliches Urteil E. A.3.1.2 sowie Berufungsbegründung Ziff. 7). Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Strafverfahrens zur Schadensbegleichung - 26 - veranlasst sieht, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern handelt aus taktischen Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit der Bezahlung nur eine Rechtspflicht erfüllt hat. Von aufrichtiger Reue kann auch deshalb keine Rede sein, weil der Beschuldigte sich nach wie vor als unschuldig bezeichnet (vgl. act. 349 sowie Berufungsbegründung Ziff. 19, S. 38). Ausserdem ist beim Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfind- lichkeit auszugehen. Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafmin- derung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhn- lichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4 sowie 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente nach dem Gesagten straf- erhöhend aus. Die Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt um einen Monat zu erhöhen. 6.7. Zusammengefasst erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen an- gemessen. 6.8. 6.8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren nach Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB jedoch nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 6.8.2. Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass die fünfjährige Bewährungsfrist von Art. 42 Abs. 2 StGB seit der Tatbegehung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. Oktober 2009 bis zum 1. November 2013 bereits am 1. November 2018 verstrichen sei. In Bezug auf die Legalprognose lässt er vortragen, er habe aus den Vorstrafen gelernt und verfüge hauptsächlich über Schulden gegenüber Steuerbehörden. Er habe zudem nicht dieselben Muster angewandt wie bei früheren Taten, und es seien auch keine Alimentenschulden mehr - 27 - aufgelaufen. Er sei berufstätig und befinde sich in einer festen Beziehung. Er habe – unter Verwendung eines zinslosen Darlehens seiner Partnerin – die offenen Betreibungen getilgt (Berufungsbegründung Ziff. 19). Zudem würde Halbgefangenschaft nur bei einem gesicherten Arbeitspensum und nicht bei temporären Arbeitsverhältnissen gewährt. Bei temporär Angestellten könne eine unbedingte Freiheitsstrafe zudem zu einem Verlust der Arbeitsstelle führen (Berufungsbegründung Ziff. 21). 6.8.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten betrifft die fünfjährige Frist von Art. 42 Abs. 2 StGB, ausgehend von der jüngsten Tat am 10. Februar 2020, einen Zeitraum rückwirkend bis zum 10. Februar 2015. Am 23. November 2015 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Führens eines Motofahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie fahr- lässiger Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 7 Monaten und einer Busse von Fr. 200.00. Dass die Straftaten gemäss Verurteilung vom 23. November 2015 weiter zurückliegen, ist unerheblich. Dies gesteht auch der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zum Amtsbericht ein, indem er festhält, dass dieses Urteil bloss in die fünfjährige Bewährungszeit falle, weil der Urteilszeitpunkt fünf Jahre nach dem Tatzeitpunkt gelegen habe (Stellungnahme zum Amtsbericht S. 12). Dementsprechend wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weswegen besonders günstige Umstände für einen Aufschub der neuen Strafe vorliegen müssen. In persönlicher und beruflicher Hinsicht befindet sich der Beschuldigte immer noch in derselben Lage wie zu den Tatzeitpunkten (vgl. Berufungs- begründung Ziff. 19). So wohnte er bereits im Zeitraum der vorliegend zu beurteilenden Straftaten mit seiner Partnerin und deren drei Kindern zusammen (vgl. act. 132 und 267). Positiv erscheint, dass der Beschuldigte begonnen hat, seine Schulden mithilfe eines zinslosen Darlehens seiner Partnerin abzubezahlen. Dies ist auch dem Betreibungsregisterauszug vom 14. Juni 2022 zu entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch dieses Darlehen früher oder später wieder zurück- zahlen muss. Ferner ist im Betreibungsregisterauszug vom 14. Juni 2022 ersichtlich, dass der Beschuldigte am 26. April 2020 durch den Kanton Aargau und die Einwohnergemeinde Q. wegen einer Forderung in Höhe von Fr. 5'503.20 betrieben wurde. Ausserdem verfügt der Beschuldigte immer noch über nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von Fr. 37'966.45. Es ist folglich nicht ersichtlich, dass sich die Umstände, welche die Legal- prognose beeinflussen, insgesamt zum Positiven gewendet hätten. Ausserdem kann den Aussagen des Beschuldigten entnommen werden, - 28 - dass er das Abbezahlen der Schulden bzw. die Regelung seiner finanziellen Verhältnisse als schwierig erachtet. So teilte er der Kantonspolizei Aargau anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 mit, es werde ihm nicht sehr einfach gemacht, aus den Schulden herauszukommen (act. 268). Ferner teilte er mit, er verstehe nicht, weshalb er die Gläubiger getäuscht haben soll, er «bekomme das ja als Zins wieder aufs Auge gedrückt, je länger das dauert» (act. 273). Dem Beschuldigten fehlt daher auch die nötige Einsicht in seine Tat, um von einer günstigen Prognose ausgehen zu können. Der Beschuldigte weist zudem weitere Vorstrafen auf, die ihn nicht nachhaltig beeindruckten. Dementsprechend kann nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen werden. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 7. 7.1. Der Beschuldigte beantragt für die Untersuchungshaft am 15. Dezember 2020 sei ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.00 zuzusprechen (Berufungsbegründung Ziff. 23). 7.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teil- weise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen und die Dauer der Untersuchungshaft wird an die ausgesprochene Freiheitsstrafe ange- rechnet. Eine Genugtuung fällt damit ausser Betracht. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). 8.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs bei drei Pfändungen freigesprochen, er wird jedoch wegen des mehrfachen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte bei zwei Pfändungen schuldig gesprochen. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe erweist sich nach wie vor als schuldangemessen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der - 29 - Verfahrenskosten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 8.3. 8.3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf seine geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 11'314.95 (51 Stunden à Fr. 200.00 plus 3 % Auslagen sowie 7.7 % MwSt.) aus der Staatskasse zu entschä- digen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Wird die beschuldigte Person teilweise zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ½ zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorinstanzlichen Verfahren sind die Kosten nach dem Verschuldensprinzip zu verlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind dem Beschuldigten, der bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Voll- umfänglich kostenpflichtig werden kann der Beschuldigte bei einem teilwei- sen Schuldspruch nur, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuch- ungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4). Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungs- betrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB bezüglich der Pfändungen vom 10. September 2019, 10. Februar 2020 und 19. August 2020 frei- gesprochen. Jedoch erfolgt ein Schuldspruch wegen mehrfachen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB bei den Pfändungen vom 10. September 2019 und 10. Februar 2020. Dieser Schuldspruch betrifft denselben Sachverhalt und umfasst grossmehrheitlich denselben Zeitraum. Es besteht mithin ein enger sachlicher Zusammenhang, wobei auch dieselben Untersuchungs- handlungen der Strafverfolgungsbehörden erforderlich waren. Unter diesen - 30 - Umständen sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten anteilsmässig im Umfang von 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von Vorwurf: - des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer I.2.) [in Rechtskraft erwachsen] - der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3.) [in Rechtskraft erwachsen] - des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr- dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 NISSG (Anklageziffer I.4.) [in Rechtskraft erwachsen] 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB in den Pfändungen vom 10. September 2019 und vom 10. Februar 2020. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB - 31 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt einem Tag (15. Dezember 2020, 05:55 Uhr bis 12:20 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 3 Laserpointer inkl. Etui Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Die Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Dem Zivil- und Strafkläger wird für die Strafklage keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 172.00, insgesamt Fr. 2'172.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'314.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'498.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'665.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 32 - 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zurück- gefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schwei- zerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner