5.12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P11. Schadenersatz von Fr. 806.00 zu bezahlen. 5.13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P12. Schadenersatz von Fr. 685.00 zu bezahlen. - 35 - 5.14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P13. Schadenersatz von Fr. 367.10 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten.