Werden die obgenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Auf die Zivilklage der P1. AG. wird nicht eingetreten. - 34 - 5.2. Auf die Zivilklage von P2. wird nicht eingetreten. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P3. Schadenersatz von Fr. 714.50 zu bezahlen. 5.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P4. Schadenersatz von Fr. 796.00 zu bezahlen. 5.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P5. Schadenersatz von Fr. 1'302.00 zu bezahlen.